»... Eine Betriebsstillegung setzt nach der ständ. Rechtspr. des BAG die Auflösung der zwischen ArbGeber und ArbNehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft voraus .. (vgl. BAGE 41, 72, 78 f.; DB 1987, 99). Entscheidend ist [insoweit] die auf einem ernstlichen Willensentschluß des ArbGebers beruhende Aufgabe des Betriebszwecks, die nach außen in der Auflösung der Betriebsorganisation zum Ausdruck kommt (Senatsurteil, DB 1983, 504). ... Eine Betriebsstillegung liegt jedoch nicht nur bei Aufgabe des alten Betriebszweckes vor, sondern auch dann, wenn der bisherige Betriebszweck weiterverfolgt, aber eine nicht unerhebliche räumliche Verlegung des Betriebes vorgenommen wird und die alte Betriebsgemeinschaft tatsächlich aufgelöst und der Aufbau einer im wesentlichen neuen Betriebsgemeinschaft erfolgt (BAGE 8, 207; KR-Etzel, 2. Aufl., § 15 KSchG Rdn. 79 ..). Eine Betriebsstillegung liegt nicht vor, wenn der Betrieb durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergegangen ist. Die Stillegung eines Betriebs und dessen Übergang nach § 613 a Abs. 1 BGB schließen einander aus, sie lösen unterschiedliche Schutzregelungen zugunsten der ArbNehmer aus (BAGE 33, 94, 101 ). ...
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