BAG vom 12.02.1987
2 AZR 247/86
Normen:
BGB § 613 a Abs.1;
Fundstellen:
AP Nr. 67 zu § 613a BGB
BB 1987, 2370
DB 1988, 126
DRsp VI(602)86e
EzA § 613a BGB Nr. 64
NZA 1988, 170
SAE 1988, 39

BAG - 12.02.1987 (2 AZR 247/86) - DRsp Nr. 1992/6228

BAG, vom 12.02.1987 - Aktenzeichen 2 AZR 247/86

DRsp Nr. 1992/6228

Betriebsübergang (§ 613 a BGB): (a) Begriff des Betriebs; Abgrenzung zur Betriebsstillegung im Falle der Veräußerung und Verlegung des Betriebs;

Normenkette:

BGB § 613 a Abs.1;

»... Eine Betriebsstillegung setzt nach der ständ. Rechtspr. des BAG die Auflösung der zwischen ArbGeber und ArbNehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft voraus .. (vgl. BAGE 41, 72, 78 f.; DB 1987, 99). Entscheidend ist [insoweit] die auf einem ernstlichen Willensentschluß des ArbGebers beruhende Aufgabe des Betriebszwecks, die nach außen in der Auflösung der Betriebsorganisation zum Ausdruck kommt (Senatsurteil, DB 1983, 504). ... Eine Betriebsstillegung liegt jedoch nicht nur bei Aufgabe des alten Betriebszweckes vor, sondern auch dann, wenn der bisherige Betriebszweck weiterverfolgt, aber eine nicht unerhebliche räumliche Verlegung des Betriebes vorgenommen wird und die alte Betriebsgemeinschaft tatsächlich aufgelöst und der Aufbau einer im wesentlichen neuen Betriebsgemeinschaft erfolgt (BAGE 8, 207; KR-Etzel, 2. Aufl., § 15 KSchG Rdn. 79 ..). Eine Betriebsstillegung liegt nicht vor, wenn der Betrieb durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergegangen ist. Die Stillegung eines Betriebs und dessen Übergang nach § 613 a Abs. 1 BGB schließen einander aus, sie lösen unterschiedliche Schutzregelungen zugunsten der ArbNehmer aus (BAGE 33, 94, 101 ). ...