»... Die Kl. [ArbNehmerin] hat unter Beweisantritt behauptet, die Bekl. [»Betriebserwerberin«] habe die Geschäftspapiere und Kundenlisten der Firma K [bisherige Geschäftsinhaberin] übernommen und benutzt. [Die Kl.] hat in der Revision in zulässiger Weise gerügt, daß das LAG ihren entsprechenden Beweisangeboten nicht nachgegangen sei. ...«
Allerdings habe die Kl. nicht konkret den Abschluß eines bestimmten Vertrags behauptet.
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