BAG - 16.06.1987 (1 ABR 41/85) - DRsp Nr. 1992/6184
BAG, vom 16.06.1987 - Aktenzeichen 1 ABR 41/85
DRsp Nr. 1992/6184
Mögliche Wertung einer Betriebsaufspaltung, die aus der Übertragung einer ausgegliederten Betriebsabteilung auf einen neuen Rechtsträger resultiert, als Betriebsänderung im Sinne von § 111 Satz 2 Nr. 4 BetrVerfG;Beteiligungsrechte des Betriebsrats trotz Wertung des Vorgangs (auch) als Betriebsübergang gem. § 613 aBGB,dementsprechend Anspruch des Betriebsrats auf Verhandlungen über einen Sozialplan.
»1. Die Betriebsaufspaltung kann eine Betriebsänderung i. S. von § 111 Satz 2 Nr. 4 BetrVG [BetrVerfG] sein (grundliegende Änderung der Betriebsorganisation und des Betriebszwecks). Der Übergang eines Betriebsteils auf einen neuen Betriebsinhaber (§ 6 13 a Abs. 1 Satz 1 BGB) kann verbunden sein mit weiteren Maßnahmen des Arbeitgebers, die Organisation und Zweck des ursprünglichen Betriebs grundlegend ändern und deshalb eine [den Beteiligungsrechten des Betriebsrats unterliegende] Betriebsänderung i. S. von § 111 Satz 2 Nr. 4 BetrVG darstellen. Die Anwendbarkeit des § 111BetrVG wird insoweit nicht durch § 613 aBGB ausgeschlossen (im Anschluß an BAG, AP Nr. 8 zu § 111BetrVG 1972 [hier: VI(642)197b-c]).2. Von einer Betriebsänderung in Form einer Betriebsaufspaltung sind alle Arbeitnehmer des ursprünglich einheitlichen Betriebs betroffen.
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