BAG vom 20.01.1994
2 AZR 489/93
Normen:
BGB § 613 a; KSchG § 1 Abs. 3 ; KSchG (1969) § 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 933
NJW 1994, 2246
NZA 1994, 653
ZIP 1994, 966

BAG - 20.01.1994 (2 AZR 489/93) - DRsp Nr. 1994/6799

BAG, vom 20.01.1994 - Aktenzeichen 2 AZR 489/93

DRsp Nr. 1994/6799

»1. Beruft sich der Arbeitnehmer gegenüber einer betriebsbedingten Kündigung auf eine anderweitige Beschäftigungsgmöglichkeit und bestreitet der Arbeitgeber das Vorhandensein eines freien Arbeitsplatzes, so muß der Arbeitnehmer konkret aufzeigen, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung BAGE 42, 151, 158 = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 betriebsbedingte Kündigung, zu B II 2 a der Gründe). 2. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn sich der Arbeitnehmer auf einen nur ausnahmsweise anzuerkennenden konzernweiten Kündigungsschutz, also z. B. auf eine Weiterbeschäftigung in einem Tochterunternehmen, beruft.«

Normenkette:

BGB § 613 a; KSchG § 1 Abs. 3 ; KSchG (1969) § 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagte betrieb in ihrer Niederlassung in L einen Brandschutzbetrieb, der sich mit dem Bau und der Wartung von Sprinkleranlagen befaßte. Der 31 Jahre alte Kläger war dort seit 1989 in einer der insgesamt fünf Monteurgruppen als Spenglermonteur beschäftigt.