BAG - 22.05.1985 (5 AZR 30/84) - DRsp Nr. 1992/6448
BAG, vom 22.05.1985 - Aktenzeichen 5 AZR 30/84
DRsp Nr. 1992/6448
Der Übergang eines Betriebs bzw. Betriebsteils (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB) setzt den Übergang wesentlicher sächlicher und immaterieller Betriebsmittel voraus, mit denen der neue Inhaber Ä mit Hilfe der Arbeitnehmer Ä bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgen kann;(c) erforderliche und ausreichende Reichweite des Übergangs bei Produktionsbetrieben;
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