BAG - 25.06.1985 (3 AZR 254/83) - DRsp Nr. 1992/6438
BAG, vom 25.06.1985 - Aktenzeichen 3 AZR 254/83
DRsp Nr. 1992/6438
Der Übergang eines Betriebs bzw. Betriebsteils (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB) setzt den Übergang wesentlicher sächlicher und immaterieller Betriebsmittel voraus, mit denen der neue Inhaber Ä mit Hilfe der Arbeitnehmer Ä bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgen kann;Kriterien für einen Betriebsübergang im Falle eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens.
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