BAG - 28.04.1987 (3 AZR 75/86) - DRsp Nr. 1996/16096
BAG, vom 28.04.1987 - Aktenzeichen 3 AZR 75/86
DRsp Nr. 1996/16096
Werden Arbeitnehmer mit dem Hinweis auf eine geplante Betriebsveräußerung und Arbeitsplatzgarantien des Erwerbers veranlaßt, ihre Arbeitsverhältnisse mit dem Betriebsveräußerer selbst fristlos zu kündigen oder Auflösungsverträgen zuzustimmen, um dann mit dem Betriebserwerber neue Arbeitsverträge abschließen zu können, so liegt darin eine Umgehung des § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB. Soweit unverfallbare Versorgungsanwartschaften betroffen sind, wird darüber hinaus § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG umgangen. Die fristlosen Kündigungen und Auflösungsverträge sind unwirksam.a. Für die speziellen Haftungsgrundsätze der Betriebsveräußerung im Konkurs (grundlegend BAG - 3 AZR 160/79 - 17.1.1980) kommt es nicht allein darauf an, wann der Besitz an den Betriebsmitteln übertragen und damit der Tatbestand des § 613 aBGB erfüllt wird. Maßgebend ist vielmehr, ob bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Betriebsveräußerung als Masseverwertung anzusehen ist.b. Hat der Betriebserwerber schon vor Konkurseröffnung nicht nur die tatsächliche Leitungsmacht übernommen, sondern auch mit allen Arbeitnehmern unter Umgehung von § 613 aBGB neue Arbeitsverträge abgeschlossen, so kann er sich nicht auf haftungsbeschränkende Grundsätze des Konkursrechts berufen.
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