BAG vom 29.09.1988
2 AZR 107/88
Normen:
BGB § 613 a Abs.1;
Fundstellen:
AP Nr. 76 zu § 613a BGB
BB 1989, 1623
DB 1989, 2176
DRsp VI(602)91a
EzA § 613a BGB Nr. 85
NZA 1989, 799
SAE 1989, 276

BAG - 29.09.1988 (2 AZR 107/88) - DRsp Nr. 1992/6066

BAG, vom 29.09.1988 - Aktenzeichen 2 AZR 107/88

DRsp Nr. 1992/6066

Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB im Überwachungsgewerbe kein Übergang dadurch, daß der Träger des zu bewachenden Objekts mit einem anderen als dem bisherigen Unternehmer einen Bewachungsvertrag abschließt.

»Endet ein Vertrag über die Bewachung eines Objekts durch Fristablauf und schließt der Objektträger im Rahmen einer Ausschreibung mit einem anderen Unternehmer einen neuen Bewachungsvertrag, so liegt kein rechtsgeschäftlicher Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils des früheren Bewachungsunternehmers auf den neuen nach § 613 a Abs. 1 BGB vor. Es kommt nicht darauf an, ob der beendete Bewachungsvertrag für den früheren Unternehmer das »wesentliche Substrat« seines Betriebs oder Betriebsteils gewesen ist, weil dieser Vertrag ebensowenig wie sonstige Kundenbeziehungen durch den Anschlußvertrag mit dem Objektträger auf das neu beauftragte Bewachungsunternehmen übertragen wird und es deswegen an der für den Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 BGB erforderlichen Überleitung der immateriellen Betriebsmittel fehlt (im Anschluß an das Urteil des 5. Senats des BAG vom 8. 9. 1982 Ä 5 AZR 10/80).