BAG vom 29.09.1988
AZR 107/88
Normen:
BGB § 613a;
Fundstellen:
AP Nr. 76 zu § 613 a BGB
DB 1989, 2176
DRsp VI(602)91a
EzA § 613 a BGB Nr. 85
NZA 1989, 799

BAG - 29.09.1988 (AZR 107/88) - DRsp Nr. 1996/16077

BAG, vom 29.09.1988 - Aktenzeichen AZR 107/88

DRsp Nr. 1996/16077

Endet ein Vertrag über die Bewachung eines Objektes durch Fristablauf und schließt der Objektträger im Rahmen einer Ausschreibung mit einem anderen Unternehmer einen neuen Bewachungsvertrag, so liegt kein rechtsgeschäftlicher Übergang eines Betriebes oder Betriebsteils des früheren Bewachungsunternehmers auf den neuen nach § 613 a Abs. 1 BGB vor. Es kommt nicht darauf an, ob der beendete Bewachungsvertrag für den früheren Unternehmer das »wesentliche Substrat« seines Betriebes oder Betriebsteils gewesen ist, weil dieser Vertrag ebensowenig wie sonstige Kundenbeziehungen durch den Anschlußvertrag mit dem Objektträger auf das neu beauftragte Bewachungsunternehmen übertragen wird und es deswegen an der für den Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 BGB erforderlichen Überleitung der immateriellen Betriebsmittel fehlt (im Anschluß an das Urteil des Fünften Senats - 5 AZR 10/80 - 8.9.1982 - nicht veröffentlicht). In Fällen dieser Art reicht es für einen Betriebsübergang nicht aus, wenn der neue Unternehmer nur von dem früheren Unternehmer für die Bewachung des Objektes verwendete sächliche Betriebsmittel übernimmt sowie die Mehrheit des bisher dort eingesetzten Wachpersonals einstellt.

Normenkette:

BGB § 613a;
Fundstellen
AP Nr. 76 zu § 613 a BGB
DB 1989, 2176
DRsp VI(602)91a
EzA § 613 a BGB Nr. 85
NZA 1989, 799