BAG vom 30.10.1986
2 AZR 696/85
Normen:
BGB § 613 a;
Fundstellen:
AP Nr. 58 zu § 613a BGB
BAGE 53, 267
BB 1987, 970
DB 1987, 992
DRsp VI(602)82b
EzA § 613a BGB Nr. 58
NZA 1987, 382
SAE 1987, 200

BAG - 30.10.1986 (2 AZR 696/85) - DRsp Nr. 1992/6267

BAG, vom 30.10.1986 - Aktenzeichen 2 AZR 696/85

DRsp Nr. 1992/6267

Kriterien für das Vorliegen eines Betriebsübergangs (§ 613 a BGB) im Falle eines Einzelhandelsgeschäfts (Ladengeschäft).

Normenkette:

BGB § 613 a;

»... Die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang beim Ladengeschäft können nur bestimmt werden, wenn zunächst festgestellt wird, welche Bestandteile grundsätzlich zum Betrieb eines Einzelhandelsgeschäftes gehören.

Auszugehen ist davon, daß zu einem Ladengeschäft die Betriebsräume, die Ladeneinrichtung, das zu verkaufende Warensortiment bzw. die Lieferantenverträge sowie die Rechtsbeziehungen des Einzelhandelskaufmanns zu seinen Kunden gehören.