BFH - Urteil vom 06.07.1999
VIII R 11/97
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1999, 1803
BFH/NV 1999, 1552
BFHE 189, 145
BStBl II 1999, 722
DB 1999, 1782
DStZ 1999, 871
GmbHR 1999, 1000
Vorinstanzen:
FG Münster,

Bagatellgrenze bei wesentlicher Beteiligung

BFH, Urteil vom 06.07.1999 - Aktenzeichen VIII R 11/97

DRsp Nr. 1999/8559

Bagatellgrenze bei wesentlicher Beteiligung

»Die Freigrenze von 1 v.H. i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist bei Kapitaländerungen zwischen den Anteilsveräußerungen innerhalb desselben Veranlagungszeitraums durch Addition der Prozentsätze zu ermitteln, die sich jeweils aus dem Verhältnis der verkauften Anteile zum Kapital der Gesellschaft im Zeitpunkt der Veräußerung ergeben.«

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die Erben des X (Erblasser). Dieser war an der Y-AG (AG) wesentlich i.S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beteiligt. Er veräußerte im Streitjahr 1984 zu einem Zeitpunkt, als das gezeichnete und eingezahlte Gesellschaftskapital der AG 200 000 DM betrug, Anteile im Nominalwert von 1 500 DM. Nach einer Kapitalerhöhung auf 360 000 DM veräußerte er im Streitjahr weitere Anteile im Nominalwert von 2 094 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) war der Ansicht, daß die Anteilsveräußerungen die Freigrenze von 1 v.H. i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr 1984 gültigen Fassung vom 24. Januar 1984 (BGBl I, 113, BStBl I, 51) überschritten hätten. Er berücksichtigte in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid einen Veräußerungsgewinn.