Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Ballungsraumzulage nach dem Tarifvertrag über die ergänzenden Leistungen für Arbeitnehmer im Stadt- und Umlandbereich München zu bezahlen.
Die Klägerin ist seit 1. Januar 1983 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Blatt 46/47 der Akte) in der Küche des Krankenhauses G. beschäftigt. Dieses Krankenhaus hatte sich bis Ende 1998 in der Trägerschaft der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberbayern befunden und war zum 1. Januar 1999 auf der Grundlage eines Personalüberleitungsvertrages vom 29. Juni 1998 (Blatt 29 bis 32 der Akte) von der Beklagten übernommen worden.
Die Klägerin hatte bei der Landesversicherungsanstalt monatlich DM 150,00 erhalten, ausgewiesen in den Lohnabrechnungen als "ergänzende Leistung (Grundbetrag)". Von der Beklagten waren diese DM 150,00, später EUR 75,00, ebenfalls bezahlt worden, in den Lohnabrechnungen ausgewiesen zunächst als "Besitzstand", später als "aufzehrbarer Besitzstand".
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