BFH - Urteil vom 07.04.2010
I R 55/09
Normen:
GmbHG § 3 Abs. 2; GmbHG § 5 Abs. 4; GmbHG § 56 Abs. 1; UmwStG 1995 § 20; EStG 1997 § 6 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; EStG 1997 § 16 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 02.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2403/05

Bareinlage und Übernahme der Verpflichtung einer Einbringung eines Mitunternehmeranteils als Aufgeld (Agio) bei einer Bargründung oder Barkapitalerhöhung als Sacheinlage

BFH, Urteil vom 07.04.2010 - Aktenzeichen I R 55/09

DRsp Nr. 2010/15206

Bareinlage und Übernahme der Verpflichtung einer Einbringung eines Mitunternehmeranteils als Aufgeld (Agio) bei einer Bargründung oder Barkapitalerhöhung als Sacheinlage

Eine Sacheinlage gemäß § 20 UmwStG 1995 kann auch vorliegen, wenn bei einer Bargründung oder -kapitalerhöhung der Gesellschafter zusätzlich zu der Bareinlage die Verpflichtung übernimmt, als Aufgeld (Agio) einen Mitunternehmeranteil in die Kapitalgesellschaft einzubringen.

Normenkette:

GmbHG § 3 Abs. 2; GmbHG § 5 Abs. 4; GmbHG § 56 Abs. 1; UmwStG 1995 § 20; EStG 1997 § 6 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; EStG 1997 § 16 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Übertragung von Kommanditanteilen auf Kapitalgesellschaften im Rahmen von Aufgeldern (Agios) bei Bargründung oder Barkapitalerhöhung als Sacheinlage i.S. von § 20 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG 1995) anzusehen ist.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG, an der der Beigeladene zu 1 im Streitjahr (2001) zunächst mit einem Kommanditanteil von nominal 60.000 DM beteiligt war. Außerdem war der Beigeladene zu 1 alleiniger Gesellschafter der X-GmbH. Am 28. März des Streitjahres wurden in nachstehender Reihenfolge mehrere Vorgänge notariell beurkundet:

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Der Beigeladene zu 1 übertrug schenkweise je einen Kommanditanteil an der Klägerin von nominal 6.000 DM auf seine beiden Töchter, die Beigeladenen zu 2 und 3.

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