»... Nach § 2227 Abs. 1 BGB kann das Nachlaßgericht und das im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretende LG (vgl. BayObLGZ 1966, 435; 1976, 67) den TV [Testamentsvollstrecker] entlassen, wenn es ein Beteiligter, insbesondere der Erbe .. beantragt.
Für die Entlassung muß ein wichtiger Grund vorliegen. Ein solcher ist nicht nur in den vom Gesetz angeführten Beispielsfällen gegeben, nämlich der groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Er kann für sich allein auch in einem nicht nur auf subjektiven Gefühlsmomenten, sondern auf Tatsachen beruhenden Mißtrauen eines Beteiligten zu sehen sein. ... Dieses Mißtrauen muß der TV durch sein Verhalten herbeigeführt haben, sei es auch ohne Verschulden .. . Ob ein wichtiger Grund zur Entlassung vorliegt, ist Tat- und Rechtsfrage (BayObLGZ 1976, 67). Die Entscheidung des LG, der von ihm als erwiesen angesehene Sachverhalt rechtfertige die Entlassung des Bet. zu 2, läßt keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. ...
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