BayObLG - Beschluß vom 08.06.1993
1Z BR 95/92
Normen:
BGB § 2267, § 2247, § 2268 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1993, 240
ErbPrax 1994, 67
NJW-RR 1993, 1157

BayObLG - Beschluß vom 08.06.1993 (1Z BR 95/92) - DRsp Nr. 1995/1336

BayObLG, Beschluß vom 08.06.1993 - Aktenzeichen 1Z BR 95/92

DRsp Nr. 1995/1336

»1. Wird bei einem gemeinschaftlichen eigenhändigen Testament die von einem Ehegatten niedergeschriebene Haupterklärung unter Abgabe einer Beitrittserklärung mitunterzeichnet, so genügt die Niederschrift der Beitrittserklärung auf einem besonderen Blatt, wenn ihre Beziehung zur Haupterklärung feststeht. 2. Die Wechselbezüglichkeit einer letztwilligen Verfügung spricht im allgemeinen gegen die Annahme, daß die testierenden Ehegatten sie auch im Fall des Scheiterns ihrer Ehe aufrecht erhalten wollten, jedoch kann sich aus der Person der Bedachten etwas anderes ergeben, insbesondere wenn es sich um gemeinschaftliche Kinder handelt. Maßgebend ist der wirkliche oder hypothetische Wille beider Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung.«

Normenkette:

BGB § 2267, § 2247, § 2268 Abs. 2 ;

Sachverhalt:

1. Der im Alter von 63 Jahren verstorbene Erblasser war seit 30.6.1989 mit der Beteiligten zu 4 in zweiter Ehe kinderlos verheiratet. Aus seiner ersten, seit 30.5.1989 geschiedenen Ehe sind drei Kinder, die Beteiligten zu 1 bis 3, hervorgegangen.

not. Testament Testament Testamentskopie