BayObLG - Beschluß vom 17.02.1995
1Z BR 3/95
Normen:
BGB § 140, § 2275, § 2298 ; FGG § 19, § 27 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DNotZ 1996, 53
DRsp I(174)291Nr. 16
FamRZ 1995, 1449
NJW-RR 1996, 7
ZEV 1995, 413
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

BayObLG - Beschluß vom 17.02.1995 (1Z BR 3/95) - DRsp Nr. 1995/4607

BayObLG, Beschluß vom 17.02.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 3/95

DRsp Nr. 1995/4607

»1. Hat das Nachlaßgericht einen Vorbescheid erlassen, obwohl kein Erbscheinsantrag gestellt war, so kann das Rechtsbeschwerdegericht einen dem Vorbescheid entsprechenden Erbscheinsantrag, der erst während des Rechtsbeschwerdeverfahrens gestellt worden ist, berücksichtigen und in der Sache entscheiden. 2. Ist eine in einem zweiseitigen Erbvertrag enthaltene vertragsmäßige Verfügung des Erblassers als erbvertragliche Verfügung unwirksam, weil der Vertragspartner des Erblassers bei Abschluß des Vertrages nicht geschäftsfähig war, so kann sie in eine einseitige Verfügung von Todes wegen umgedeutet und als solche aufrechterhalten werden, wenn ein entsprechender (mutmaßlicher) Wille des Erblassers festgestellt werden kann.«

Normenkette:

BGB § 140, § 2275, § 2298 ; FGG § 19, § 27 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Erblasser ist im Alter von 82 Jahren in Nürnberg verstorben. Er war verwitwet und kinderlos. Mit seiner am 16.12.1992 vorverstorbenen Ehefrau hatte er im Jahr 1961 einen Erbvertrag geschlossen, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu.Erben eingesetzt hatten. Zu notarieller Urkunde vom 5.8.1992 schlossen die Ehegatten als Nachtrag einen weiteren Erbvertrag, in dem sie zunächst die in dem früheren Vertrag getroffenen Verfügungen bestätigten und ergänzend folgendes bestimmten: