BayObLG - Beschluß vom 20.07.1990
BReg 1 a Z 34/90
Normen:
BGB §§ 2084, 2197, 2265, 2271 Abs. 1, § 2368 Abs. 1 ; FGG § 18 Abs. 1, § 27 Satz 1, § 84 ; KostO § 30 Abs. 2, § 109 ; ZPO § 561 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 111
Vorinstanzen:
LG München I,

BayObLG - Beschluß vom 20.07.1990 (BReg 1 a Z 34/90) - DRsp Nr. 1998/13171

BayObLG, Beschluß vom 20.07.1990 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 34/90

DRsp Nr. 1998/13171

»1. Die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses darf wie ein Erbschein durch Vorbescheid angekündigt werden. Eine solche Zwischenentscheidung ist mit der einfachen Beschwerde anfechtbar. 2. Ob ein Ehegatte, der ein im Plural abgefaßtes Testament niedergeschrieben und unterzeichnet hat, damit den Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments abfassen oder ein einseitiges Testament errichten wollte, ist eine Frage, die auf tatsächlichem Gebiet liegt. 3. Zum Umfang der Nachprüfung von Tatsachenfeststellungen. 4. Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament "gegenseitig zu unbeschränkten Erben" eingesetzt, so ist diese Verfügung auch in der Weise wechselbezüglich, daß es einen teilweisen Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments darstellt, wenn der eine Ehegatte einseitig einen Testamentsvollstrecker ernennt. 5. Hat ein Ehegatte, der ein wechselbezügliches gemeinschaftliches Testament errichtet hat, zu Lebzeiten des anderen Ehegatten einseitig einen Testamentsvollstrecker ernannt, so kann diese Ernennung dahin ausgelegt werden, daß sie nur dann gelte, wenn der ernennende Ehegatte den anderen überlebt. 6. Zum Geschäftswert für das Rechtsmittel, mit dem sich ein möglicher Erbe gegen die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses wendet.«

Normenkette:

BGB §§ 2084, 2197, 2265, 2271 Abs. 1, § 2368 Abs. 1 ; FGG § 18 Abs. , § Satz 1, § ;