FG Düsseldorf - Urteil vom 19.03.2014
4 K 1106/13 Erb
Normen:
ErbStG § 13c Abs. 1; ErbStG § 13c Abs. 3; BewG § 192;
Fundstellen:
DB 2014, 13
DStR 2015, 8
ZEV 2014, 331

Bebautes Grundstück im Sinne des § 13c Abs. 1 ErbStG - Bewertungsabschlag für Erbbaugrundstück mit aufstehenden Mietwohnungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen 4 K 1106/13 Erb

DRsp Nr. 2014/6702

Bebautes Grundstück im Sinne des § 13c Abs. 1 ErbStG – Bewertungsabschlag für Erbbaugrundstück mit aufstehenden Mietwohnungen

Ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück, für das die Erbbauberechtigten mit Ablauf des Erbbaurechts eine Entschädigung für die auf ihm stehenden, zu Wohnzwecken vermieteten Gebäude in Höhe des Verkehrswerts erhalten, ist kein steuerbegünstigtes bebautes Grundstück im Sinne des § 13c ErbStG.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

ErbStG § 13c Abs. 1; ErbStG § 13c Abs. 3; BewG § 192;

Tatbestand

Die am …2010 verstorbene A, die Erblasserin, war zu einem Anteil von ½ Eigentümerin des Grundbesitzes ….

Der Grundbesitz war zugunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit einem Erbbaurecht belastet, das nach dem Erbbaurechtsvertrag nur eine Bebauung zu Wohnzwecken vorsah.

Die Erblasserin vermachte diesen Grundbesitz ihren Vettern sowie ihrer Cousine bzw. bei deren Vorversterben deren Abkömmlingen. In diesem Zusammenhang erhielt der Kläger als Großneffe der Erlasserin und Vermächtnisnehmer einen Anteil von 1/12 am Anteil der Erblasserin an dem Grundbesitz.