BFH - Urteil vom 11.05.2005
II R 21/02
Normen:
BewG § 146 Abs. 6 § 145 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2061
BFH/NV 2005, 1908
BFHE 210, 48
BStBl II 2005, 686
DB 2005, 2170
DStR 2005, 1566
ZEV 2005, 534
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen - 1 K 491/98 - 19.3.2002 (EFG 2002, 1572),

Bedarfsbewertung und Mindestwert nach § 146 Abs. 6 BewG: Abweichung vom Bodenrichtwert; Abschlag für übergroße Grundstücke

BFH, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen II R 21/02

DRsp Nr. 2005/14211

Bedarfsbewertung und Mindestwert nach § 146 Abs. 6 BewG : Abweichung vom Bodenrichtwert; Abschlag für übergroße Grundstücke

»1. Ein niedrigerer Wert als der vom Gutachterausschuss angegebene Bodenrichtwert kann der Feststellung eines Grundstückswerts jedenfalls dann nicht zu Grunde gelegt werden, wenn lediglich geltend gemacht wird, die Höhe des Bodenrichtwerts an sich sei unzutreffend.2. Ein Abschlag auf den Bodenrichtwert wegen der Größe des zu bewertenden Grundstücks ist nur vorzunehmen, wenn der Gutachterausschuss Umrechnungskoeffizienten für die Grundstückgrößen vorgegeben hat (vgl. R 161 Abs. 3 ErbStR).«

Normenkette:

BewG § 146 Abs. 6 § 145 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erbte am 10. Februar 1996 ein Grundstück in R. Das Grundstück war 5 790 qm groß und mit einem Wohnhaus bebaut. R besteht aus einem größeren Neubaugebiet sowie einer kleineren alten Ortslage, in der das streitbefangene Grundstück liegt.