BFH - Urteil vom 27.08.2008
II R 36/06
Normen:
AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 30 Abs. 1, 2 § 31 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 2077
BFHE 222, 83
BStBl II 2009, 232
DB 2008, 2406
NJW-RR 2009, 82
ZEV 2008, 555
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 17.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3097/02

Beendigung der Anlaufhemmung bei einer der Anzeigeerstattung nachfolgenden Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung

BFH, Urteil vom 27.08.2008 - Aktenzeichen II R 36/06

DRsp Nr. 2008/19108

Beendigung der Anlaufhemmung bei einer der Anzeigeerstattung nachfolgenden Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung

»Fordert die Finanzbehörde nach Anzeigeerstattung gemäß § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG die Einreichung einer Schenkungsteuererklärung, endet die Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung.«

Normenkette:

AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 30 Abs. 1, 2 § 31 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erhielt von seinem Onkel (O) aufgrund einer privatschriftlichen Vereinbarung vom 29. Oktober 1994 schenkweise einen Anteil von 600 000 DM an einem dem O gegen eine KG zustehenden Darlehensanspruch. Dieser Vertrag wurde dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) mit einem bei ihm am 15. November 1995 eingegangenen Schreiben übersandt. Das FA forderte daraufhin den Kläger mit Schreiben vom 22. November 1995 gemäß § 31 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zur Abgabe der Schenkungsteuererklärung auf; diese Erklärung ging am 13. Februar 1996 beim FA ein.