BayObLG - Beschluß vom 29.06.1995
1Z BR 158/94
Normen:
BGB § 2227 ; FGG § 13a;
Fundstellen:
ZEV 1995, 370
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 18813/91
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 65 VI 6761/89

Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers

BayObLG, Beschluß vom 29.06.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 158/94

DRsp Nr. 1995/5946

Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers

»1. Das Amt des Testamentsvollstreckers ist mit der Erledigung aller ihm zugewiesenen Aufgaben beendet. 2. Ein Entlassungsverfahren ist in der Hauptsache erledigt, wenn das Amt des Testamentsvollstreckers beendet ist. 3. Eine Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sich die Hauptsache bereits vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung erledigt hatte. 4. Geschäftswert des Entlassungsverfahrens.«

Normenkette:

BGB § 2227 ; FGG § 13a;

Gründe:

I. Die verwitwete und kinderlose Erblasserin ist am 7.7.1989 im Alter von 69 Jahren verstorben. Ihr Nachlaß besteht im wesentlichen aus einem unbelasteten Einfamilienhaus sowie aus Bankguthaben, Schmuck und Teppichen. Der Wert des Reinnachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls belief sich nach den Feststellungen des Landgerichts auf rund 840.000 DM.