BFH - Urteil vom 13.12.2000
X R 96/98
Normen:
AO (1977) § 233a Abs. 2 S. 3, § 124 Abs. 1 S. 1, § 122 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 561
BFH/NV 2001, 664
BFHE 193, 512
BStBl II 2001, 274
DB 2001, 575
DStR 2001, 395
DStZ 2001, 283
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Beendigung des Zinslaufs

BFH, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen X R 96/98

DRsp Nr. 2001/4363

Beendigung des Zinslaufs

»Der Lauf der Zinsen gemäß § 233a AO 1977 endet mit Ablauf des dritten Tages nach Aufgabe des Steuerbescheids zur Post (Bekanntgabe des Verwaltungsakts i.S. des § 122 Abs. 2 AO 1977), auch wenn der Steuerbescheid dem Inhaltsadressaten tatsächlich früher zugeht.«

Normenkette:

AO (1977) § 233a Abs. 2 S. 3, § 124 Abs. 1 S. 1, § 122 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Nach einer Betriebsprüfung erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) Einkommensteuer-Änderungsbescheide und Zinsbescheide gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) für die Jahre 1990 bis 1992. Die Bescheide tragen das Datum vom 28. März 1995 und wurden am selben Tag vom Rechenzentrum aus versandt. Sie gingen den Klägern am folgenden Tag zu. Bei der Zinsfestsetzung legte das FA die auf 100 DM abgerundeten Nachzahlungsbeträge zur Einkommensteuer zugrunde. Der Zinslauf begann nach der Berechnung des FA jeweils am 1. April des dem Jahr der Entstehung der Einkommensteuer folgenden übernächsten Jahres und endete mit Ablauf des 31. März 1995.

Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1561 veröffentlichtem Urteil stattgegeben.