FG Düsseldorf - Urteil vom 28.02.2007
7 K 6571/04 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 15 ; EStG § 16 ; EStG § 42d ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1503

Beendigung einer Betriebsaufspaltung; Unentgeltliche Nutzungsüberlassung; Kirchensteuer als Sonderausgabe - Keine Beendigung einer Betriebsaufspaltung durch unentgeltliche Nutzungsüberlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 7 K 6571/04 E

DRsp Nr. 2007/21376

Beendigung einer Betriebsaufspaltung; Unentgeltliche Nutzungsüberlassung; Kirchensteuer als Sonderausgabe - Keine Beendigung einer Betriebsaufspaltung durch unentgeltliche Nutzungsüberlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen

1. Die nachträglich vereinbarte unentgeltliche Nutzungsüberlassung der wesentlichen Betriebsgrundlagen führt nicht zur Beendigung der bestehenden Betriebsaufspaltung zu einer Betriebs-GmbH, weil die Gewinnerzielungsabsicht des Besitzunternehmens sich auch auf die Beteiligungserträge beziehen kann. 2. Die Betriebsaufspaltung kann nicht durch einseitige Erklärung gegenüber dem Finanzamt beendet werden, solange ihre rechtlichen Voraussetzungen - persönliche und sachliche Verflechtung - weiterhin bestehen bleiben. 3. Der Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer kommt nicht in Betracht, wenn diese von dem Geschäftsführer der zum Steuerabzug verpflichteten GmbH als Haftungsschuldner und nicht als Zahlung auf seine persönliche Kirchensteuerschuld geleistet worden ist.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 15 ; EStG § 16 ; EStG § 42d ;

Tatbestand: