BAG - Urteil vom 30.10.2008
8 AZR 855/07
Normen:
BGB § 613a ; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BAG-Pressemitteilung Nr. 86/08
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 13.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1764/06

Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 8 AZR 855/07

DRsp Nr. 2008/22082

Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Betriebsübergang

Normenkette:

BGB § 613a ; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ;

Gründe (Auszug):

[Pressemitteilung]

Die Übertragung bisher von der Bundeswehr durchgeführter militärischer Instandsetzungsarbeiten auf eine neu gegründete GmbH stellt keinen Betriebsübergang dar, wenn die bisherige Instandsetzungseinheit durch die Bundeswehr aufgelöst wird.

Der Kläger war bei der Bundeswehr bis zum 30. Juni 2006 als LKW-Mechaniker auf Grund von vier aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen im Regionalen Instandsetzungszentrum des Heeres in S tätig. Dieses war als selbständige militärische Einheit einer Division angegliedert. Nach dem Kabinettsbeschluss zur Umstrukturierung der Bundeswehr sollen die Instandsetzungsarbeiten in Zukunft von einer vom Bund und einer Industrieholding zu gründenden GmbH durchgeführt werden. Daraufhin verfügte die Beklagte am 7. Dezember 2005 die Auflösung des Regionalen Instandsetzungszentrums S zum 31. Dezember 2006. Der letzte Arbeitsvertrag des Klägers hatte folgende Klausel enthalten: "Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum Erreichen folgenden Zweckes: Bis zur Auflösung des Regionalen Instandsetzungszentrums S; längstens bis 30.06.2006".