FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 17.03.2006
1 K 3098/02
Normen:
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; AO § 170 Abs. 5 Nr. 2; ErbStG § 30 Abs. 1;

Beginn der Festsetzungsverjährung bei schenkungssteuerpflichtigen Vorgängen - Schenkungsteuer; Festsetzungsverjährung; Anzeige; Erklärungspflicht

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 17.03.2006 - Aktenzeichen 1 K 3098/02

DRsp Nr. 2009/17596

Beginn der Festsetzungsverjährung bei schenkungssteuerpflichtigen Vorgängen - Schenkungsteuer; Festsetzungsverjährung; Anzeige; Erklärungspflicht

Bei rechtsgeschäftlichen Schenkungen unter Lebenden beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung oder die Anzeige beim Finanzamt eingereicht wird. Die Erfüllung einer der beiden Verpflichtungen reicht zum Anlauf der Festsetzungsfrist aus.

Normenkette:

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; AO § 170 Abs. 5 Nr. 2; ErbStG § 30 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Zeitpunkt der Festsetzung der Schenkungsteuer partiell bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war.

Die Klägerin hatte von ihrem Ehemann im Wege der Schenkung zugewandt erhalten

1. durch notariell beurkundeten Vertrag vom 29.10.1994 einen Teilkommanditanteil von 15.000 DM an der W GmbH;

1. durch weiteren notariell beurkundeten Vertrag vom 29.10.1994 einen Teilgeschäftsanteil von 2.500 DM an der Komplementär-GmbH der vorgenannten KG;

1. durch privatschriftliche Darlehensübertragungsvereinbarung, ebenfalls vom 29.10.1994, einen Anteil am Gesellschafterdarlehensanspruch in Höhe von 300.000 DM;