FG Niedersachsen - Urteil vom 28.05.2015
1 K 91/13
Normen:
EStG § 5a Abs. 3 S. 2; GewStG § 7 S. 1;
Fundstellen:
BB 2016, 1556
BB 2016, 1637
DStR 2016, 10

Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei gewerblich geprägten Einschiffsgesellschaften durch Devisen-Termingeschäfte

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.05.2015 - Aktenzeichen 1 K 91/13

DRsp Nr. 2016/10811

Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei gewerblich geprägten Einschiffsgesellschaften durch Devisen-Termingeschäfte

Gewinne aus Devisen-Termingeschäften fallen nicht unter die sog. Tonnagesteuer (§ 5a EStG), sondern sind in voller Höhe Gewerbeertrag, wenn der ursprünglich bestehende Zusammenhang dieser Geschäfte mit der Finanzierung der Anschaffungskosten des Schiffes wieder gelöst wird und die Gewinne an die Initiatoren der Einschiffsgesellschaft ausgeschüttet werden.

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 3 S. 2; GewStG § 7 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob Gewinne aus Devisen-Termingeschäften der Gewerbesteuer unterliegen oder ob sie unter die sogenannte Tonnagesteuer fallen und wegen § 5a Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) den einkommensteuerlichen Gewinn nicht erhöhen und deshalb nach § 7 Satz 1 und 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) auch nicht gewerbesteuerpflichtig sind.