Streitig ist, ob Gewinne aus Devisen-Termingeschäften der Gewerbesteuer unterliegen oder ob sie unter die sogenannte Tonnagesteuer fallen und wegen § 5a Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) den einkommensteuerlichen Gewinn nicht erhöhen und deshalb nach §
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