FG München - Beschluss vom 08.03.2007
1 V 4900/06
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2 ; UmwStG § 13 Abs. 2 S. 1 § 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1168

Beginn der Spekulationsfrist bei Aktienerwerb durch Verschmelzung

FG München, Beschluss vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 1 V 4900/06

DRsp Nr. 2007/6456

Beginn der Spekulationsfrist bei Aktienerwerb durch Verschmelzung

Werden Aktien der aufnehmenden Aktiengesellschaft im Wege der Verschmelzung erworben, so gelten die Aktien mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister als angeschafft.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2 ; UmwStG § 13 Abs. 2 S. 1 § 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Antragstellerin im Jahr 2000 Einkünfte aus sonstigen Leistungen (treuhänderisches Halten von Aktien) oder aus privaten Veräußerungsgeschäften (Aktienverkäufen binnen der Jahresfrist) zu versteuern hat.

[...]

Im [...] wurde die C AG (im Folgenden: C AG) mit einem Grundkapital von x.000 DM in Y gegründet. Gründungsgesellschafter war neben Anderen mit einem Anteil von xx% der Bruder der Antragstellerin.

1. Aktienersterwerb der Antragstellerin

Unter den Beteiligten ist unstreitig, dass der Antragstellerin im Dezember 1998 x.xxx Aktien der C AG und somit ein rechnerischer Anteil von 9,x% am Nennkapital im Wege der Abtretung von B übertragen wurden. [...]

2. Kapitalerhöhung vom xx.xxx 1999