LAG München - Urteil vom 14.09.2005
5 Sa 460/05
Normen:
BGB § 613a Abs. 5, Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 20806/04

Beginn der Widerspruchsfrist bei Betriebsübergang erst mit ordnungsgemäßer Unterrichtung - fehlerhafte Unterrichtung bei irreführenden Angaben zum Betriebsübernehmer

LAG München, Urteil vom 14.09.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 460/05

DRsp Nr. 2006/2934

Beginn der Widerspruchsfrist bei Betriebsübergang erst mit ordnungsgemäßer Unterrichtung - fehlerhafte Unterrichtung bei irreführenden Angaben zum Betriebsübernehmer

»1. Die Frist für einen Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB beginnt erst nach ordnungsgemäßer Unterrichtung gemäß § 613a Abs. 5 BGB.2. Zur ordnungsgemäßen Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB gehört auch die korrekte Benennung des übernehmenden Unternehmers.3. Irreführende Angaben zum übernehmenden Unternehmen machen die Unterrichtung fehlerhaft.«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 5, Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis über den 31.07.2004 hinaus fortbestand.

Der Kläger war seit 01.06.1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Projekteur zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt EUR 4.100,-- beschäftigt. Mit Schreiben vom 23.07.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Bereich, in dem er beschäftigt war, mit Wirkung vom 01.08.2004 auf die H. GmbH übertragen werden sollte. Im Einzelnen heißt es in dem Schreiben:

"Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses - Betriebsübergang

Sehr geehrter Herr K.,