LAG München - Urteil vom 30.08.2005
8 Sa 523/05
Normen:
BGB § 242 § 415 Abs. 1 Satz 1 § 613a Abs. 5, Abs. 6 Satz 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 20805/04

Beginn der Widerspruchsfrist bei Betriebsübergang erst mit ordnungsgemäßer Unterrichtung - fehlerhafte Unterrichtung bei irreführenden Angaben zum Betriebsübernehmer - treuwidrige Berufung der Arbeitgeberin auf vorab erklärten Widerspruchsverzicht

LAG München, Urteil vom 30.08.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 523/05

DRsp Nr. 2006/2935

Beginn der Widerspruchsfrist bei Betriebsübergang erst mit ordnungsgemäßer Unterrichtung - fehlerhafte Unterrichtung bei irreführenden Angaben zum Betriebsübernehmer - treuwidrige Berufung der Arbeitgeberin auf vorab erklärten Widerspruchsverzicht

»1. Rechtsfolge einer unterbliebenen Unterrichtung des von einem Betriebsteilübergang betroffenen Arbeitnehmers ist, dass die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 S. 1 BGB nicht zu laufen beginnt; dies gilt auch für eine unvollständige Unterrichtung (im Anschluss an BAG vom 24. Mai 2005 - 8 AZR 398/04 - AP Nr. 284 zu § 613a BGB).2. Aus den Materialien zur Begründung der Einführung der Abs. 5 und 6 des § 613a BGB ergibt sich, dass nicht einmal der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine allumfassende Information des betroffenen Arbeitnehmers zu gewährleisten ist (vgl. insoweit BT-Drucksache 14/7760, S. 19).3. Im Wortlaut des § 613a Abs. 5 Nr. 1 - 4 BGB ist der "neue Inhaber" des übernehmenden Betriebsteils zwar nicht ausdrücklich als "Unterrichtungsgegenstand" genannt. Die Unterrichtungspflicht über die Identität des "neuen Inhabers" resultiert aber schon alleine daraus, dass das Widerspruchsrecht des betroffenen Arbeitnehmers letztlich auf dem Verbot eines aufgezwungenen Schuldnerwechsels analog § 415 Abs. 1 S. 1 BGB beruht.