BAG - Urteil vom 02.04.2009
8 AZR 220/07
Normen:
BGB § 242; BGB § 249; BGB § 280; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 6
DB 2009, 2214
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 542/06
ArbG Solingen, vom 17.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1832/05

Beginn der Widerspruchsfrist bei Betriebsübergang; Verwirkung des Widerspruchsrechts eines Arbeitsnehmers bei Betriebsübergang; Voraussetzungen für die Berufung des Betriebsveräußerers auf Verwirkung; Fehlende Rückgriffsmöglichkeit auf den Betriebsveräußerer

BAG, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 220/07

DRsp Nr. 2009/21553

Beginn der Widerspruchsfrist bei Betriebsübergang; Verwirkung des Widerspruchsrechts eines Arbeitsnehmers bei Betriebsübergang; Voraussetzungen für die Berufung des Betriebsveräußerers auf Verwirkung; Fehlende Rückgriffsmöglichkeit auf den Betriebsveräußerer

Orientierungssätze: 1. Nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung über einen beabsichtigten Betriebsübergang (§ 613a Abs. 5 BGB) setzt für den betroffenen Arbeitnehmer die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 in Lauf. 2. Das Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber zu widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB), kann verwirken. 3. Könnte sich der Betriebserwerber als neuer Arbeitgeber mit Erfolg auf Umstände berufen, die zur Verwirkung des Widerspruchsrechts geführt haben, so steht dieses Recht auch dem Betriebsveräußerer zu, unabhängig davon, ob und ggf. wann diesem die Umstände bekannt geworden sind. 4. Hat der Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht verwirkt, so hat er im Wege des Schadensersatzes keinen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsveräußerer, weil dieser seiner Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB nicht ordnungsgemäß nachgekommen war.

Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2006 - 7 (3) Sa 542/06 - aufgehoben.