LAG Köln - Urteil vom 04.06.2007
14 Sa 88/07
Normen:
BGB § 613a Abs. 5, 6 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 443
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 477/06

Beginn der Widerspruchsfrist nur bei ordnungsgemäßer Unterrichtung über Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung bei geschönter Darstellung der wirtschaftlichen Situation des von Insolvenz bedrohten Erwerbers - keine Verwirkung ohne Berichtigung falscher Angaben

LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - Aktenzeichen 14 Sa 88/07

DRsp Nr. 2007/17749

Beginn der Widerspruchsfrist nur bei ordnungsgemäßer Unterrichtung über Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung bei geschönter Darstellung der wirtschaftlichen Situation des von Insolvenz bedrohten Erwerbers - keine Verwirkung ohne Berichtigung falscher Angaben

»1. Die Widerspruchsfrist gegen einen Betriebsübergang gemäß § 613 a Abs. 6 BGB beginnt erst mit vollständiger, fehlerfreier Unterrichtung des Arbeitnehmers (im Anschluss an BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 - NZA 2006, 1268 ff.).2. Eine Unterrichtung ist auch dann fehlerhaft, wenn die wirtschaftliche Lage des Betriebsübernehmers wesentlich besser dargestellt wird, als sie tatsächlich ist, denn eine wahrheitsgemäße Information bildet eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für den Arbeitnehmer bei der möglichen Ausübung des Widerspruchsrechts.3. Eine Verwirkung des Widerspruchsrechts kommt zumindest solange nicht in Betracht, solange die Falschangaben nicht korrigiert worden sind.«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 5, 6 ;

Tatbestand: