BAG - Urteil vom 27.11.2008
8 AZR 199/07
Normen:
BGB § 242; BGB § 295; BGB § 296; BGB § 297; BGB § 611; BGB § 613a; BGB § 615; ZPO § 256;
Fundstellen:
AP Nr. 360 zu § 613a BGB
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 477/06
ArbG Solingen, vom 17.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1835/05

Beginn des Fristlaufs der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGG bei Betriebsübergang; Rechtzeitigkeit des Widerspruchs bei unvollständiger Unterrichtung; Verwirkung

BAG, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 8 AZR 199/07

DRsp Nr. 2009/6098

Beginn des Fristlaufs der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGG bei Betriebsübergang; Rechtzeitigkeit des Widerspruchs bei unvollständiger Unterrichtung; Verwirkung

1. a) Der Bestand eines Arbeitsverhältnisses ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO. b) Wird die Klage auf Feststellung eines beendeten Rechtsverhältnisses gerichtet, so ist sie nur dann zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben. Für eine Feststellungsklage, die ursprünglich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis gerichtet war, gilt nichts anderes. 2. Der Fristlauf der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB beginnt nur auf Grund einer ordnungsgemäßen Unterrichtung. Daran fehlt es, wenn nicht auf das Haftungssystem nach § 613a Abs. 2 BGB hingewiesen wird, dem zufolge der bisherige Arbeitgeber gesamtschuldnerisch mit dem neuen Inhaber nur für Verpflichtungen nach § 613a Abs. 1 BGB haftet, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Überganges entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach dem Übergang fällig werden.