FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.11.2009
5 K 1410/05 B
Normen:
AO § 233a Abs. 2a; AO § 233a Abs. 2 S. 1; AO § 233a Abs. 3; AO § 233a Abs. 5; AO § 233a Abs. 1 S. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 175 Abs. 2 S. 2; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3 S. 4 Buchst. b; UmwStG 1995 § 10; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EURLUmsG; EGAO Art. 97 § 9 Abs. 3 S. 2;

Beginn des Zinslaufs bei der Erhöhung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsguthabens

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2009 - Aktenzeichen 5 K 1410/05 B

DRsp Nr. 2010/3129

Beginn des Zinslaufs bei der Erhöhung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsguthabens

1. Wird in einem geänderten Einkommensteuerbescheid erstmalig die sich aus dem Feststellungsbescheid für eine KG ergebende und auf § 10 UmwStG beruhende Körperschaftsteuer angerechnet, beginnt der Zinslauf nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden war. § 233a Abs. 2a AO ist nicht anzuwenden, denn die Auswertung des keine konstitutive Wirkung, sondern lediglich eine Nachweisfunktion innehabenden Feststellungsbescheides im Rahmen des Einkommensteuerbescheides stellt kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. 2. Ist die Erhöhung des körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsguthabens dagegen auf die nachträgliche Vorlage einer Steuerbescheinigung aufgrund einer durch die Außenprüfung festgestellten verdeckten Gewinnausschüttung zurückzuführen, greift § 233a Abs. 2a AO ein. Die Vorlage der rechtsbegründend wirkenden Steuerbescheinigung führt zu einem rückwirkenden Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. § 175 Abs. 2 Satz 2 AO i. d. F. des EURLUmsG v. 9.12.2004 gilt nach Art. 97 § 9 Abs. 3 Satz 2 EGAO im Falle verdeckter Gewinnausschüttungen nicht.