LAG Hamm - Urteil vom 05.09.2003
7 Sa 562/03
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 31.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1161/02

Begriff der Arbeitsmittel des Betreibers bei einem Parkhaus - Betriebsstilllegung, Betriebsübergang; Betriebsmittel

LAG Hamm, Urteil vom 05.09.2003 - Aktenzeichen 7 Sa 562/03

DRsp Nr. 2003/14584

Begriff der Arbeitsmittel des Betreibers bei einem Parkhaus - Betriebsstilllegung, Betriebsübergang; Betriebsmittel

»Die für den Betrieb (einschließlich der Aufrechterhaltung der Sicherheit) eines Parkhauses notwendigen technischen Einrichtungen sind Arbeitsmittel des Betreibers. Unschädlich ist, dass diese technische Einrichtung (Schranken, Parkkartengeber, Kassen-/Geldzählautomaten) von demjenigen Unternehmen, welches mit dem Inkasso und der technischen Unterhaltung beauftragt ist, beschafft und an den Betreiber vermietet wird.«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung der Beklagten mit dem 31.12.2002 beendet worden ist oder zum 01.01.2003 auf die A1xxx A2xxxxxxxxx GmbH übergegangen ist.