BFH - Urteil vom 14.06.2016
IX R 25/14
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2019, 365
BFHE 254, 236
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2930/11

Begriff der Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG

BFH, Urteil vom 14.06.2016 - Aktenzeichen IX R 25/14

DRsp Nr. 2016/16292

Begriff der Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG

1. Unter Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird. 2. Zu den Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen und nicht nach Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich ausgenommen sind. 3. Von einer Renovierung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes kann im Regelfall ausgegangen werden, soweit bauliche Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden. 4. Werden Aufwendungen für Material und Fertigungsleistungen von dritter Seite erstattet, sind die Aufwendungen grundsätzlich nur in Höhe des Saldobetrags zwischen dem vom Steuerpflichtigen getragenen Aufwand und dem von dritter Seite erstatteten Aufwand in die Ermittlung der anschaffungsnahen Herstellungskosten einzubeziehen.

Tenor