BGH - Urteil vom 27.04.1994
IV ZR 132/93
Normen:
BGB § 2325 Abs. 3 Hs. 1, Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2325 Abs. 2 Satz 2 Nießbrauchsvorbehalt 3
BGHR BGB § 2325 Abs. 3 Halbs. 1 Fristbeginn 4
BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Anspruchsmehrheit 4
BGHR ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3 Klageerweiterung 1
DRsp I(174)278Nr.5
ErbPrax 1994, 239
FamRZ 1994, 885
JZ 1994, 1120
MDR 1994, 1015
NJW 1994, 1791
WM 1994, 1635
ZEV 1994, 233

Begriff der Leistung; Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

BGH, Urteil vom 27.04.1994 - Aktenzeichen IV ZR 132/93

DRsp Nr. 1994/3279

Begriff der Leistung; Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

»a) Eine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 Halbs. 1 BGB liegt vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand - sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche - im wesentlichen weiterhin zu nutzen. b) Behält sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks den Nießbrauch uneingeschränkt vor, gibt er den "Genuß" des verschenkten Gegenstands nicht auf; eine Leistung des verschenkten Gegenstands im Sinne von § 2325 Abs. 3 Halbs. 1 BGB liegt daher (trotz Umschreibung im Grundbuch) nicht vor. c) Auch wenn der Erblasser den "Genuß" des verschenkten Gegenstands bis zum Erbfall nicht entbehrt hat, kommt es für die Höhe des gemäß § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB zu berechnenden Pflichtteilsergänzungsanspruchs auf den (den Wert der vorbehaltenen Rechte übersteigenden) wirtschaftlichen Wert des im Zeitpunkt der Schenkung übertragenen Eigentums an, mag dieser Stichtag auch mehr als 10 Jahre vor dem Erbfall liegen (Bestätigung und Ergänzung von BGHZ 118, 49ff.).«

Normenkette:

BGB § 2325 Abs. 3 Hs. 1, Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand: