LAG Baden-Württemberg, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 87/07
ArbG Mannheim, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 120/07
Begriff der Schriftlichkeit i.S. von § 70 S. 1 BAT; Abgrenzung zu § 126 Abs. 1 BGB; Grundsatz der Spezialität bei Tarifpluralität; Anfragebeschluss wegen beabsichtigter Änderung der Rechtsprechung
BAG, Beschluss vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 549/08(A)
DRsp Nr. 2010/3468
Begriff der "Schriftlichkeit" i.S. von § 70 S. 1 BAT; Abgrenzung zu § 126 Abs. 1BGB; Grundsatz der Spezialität bei Tarifpluralität; Anfragebeschluss wegen beabsichtigter Änderung der Rechtsprechung
Orientierungssätze:1. Zur Wahrung des Schriftlichkeitsgebotes des § 70 Satz 1 BAT bedarf es nicht der Schriftform des § 126 Abs. 1BGB. Die Geltendmachung eines Anspruchs zur Wahrung dieser tariflichen Ausschlussfrist ist kein Rechtsgeschäft, sondern rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf die § 126 Abs. 1BGB auch nicht analog anzuwenden ist.2. Für eine schriftliche Geltendmachung nach § 70 Satz 1 BAT ist die Einhaltung der Textform nach § 126bBGB ausreichend, aber auch erforderlich. Deshalb kann eine Geltendmachung zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist auch durch eine E-Mail erfolgen, die den Aussteller zu erkennen gibt und durch eine Grußformel mit Namensangabe das Textende kenntlich macht.
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