I. Unter Änderung des Stromsteuerbescheides vom 17.12.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.02.2013 wird die Stromsteuer um 124.853,89 EUR herabgesetzt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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