BFH - Beschluss vom 15.05.2018
I B 114/17
Normen:
KStG i.d.F. des JStG 2008 § 8b Abs. 3 Satz 7;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1092
DStZ 2018, 637
DZWIR 2018, 468
GmbHR 2018, 1032
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2380/16

Begriff des Gesellschafterdarlehens im Sinne von § 8b Abs. 3 S. 7 KStGErtragsteuerliche Behandlung des stehenlassens einer Gesellschafterforderung

BFH, Beschluss vom 15.05.2018 - Aktenzeichen I B 114/17

DRsp Nr. 2018/10859

Begriff des Gesellschafterdarlehens im Sinne von § 8b Abs. 3 S. 7 KStG Ertragsteuerliche Behandlung des „stehenlassens“ einer Gesellschafterforderung

1. NV: Das Unterlassen der Geltendmachung ("Stehenlassen") einer fälligen Gesellschafterforderung aus Lieferungen und Leistungen kann i.S. des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG i.d.F. des JStG 2008 mit einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich vergleichbar sein. 2. NV: Ab welchem Zeitpunkt eine Vergleichbarkeit des "Stehenlassens" mit der Darlehensgewährung gegeben ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Wenn die Gesellschafterforderung bis zu ihrer zivilrechtlichen Verjährung nicht eingezogen worden ist, ist die Vergleichbarkeit jedenfalls zu bejahen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 14. September 2017 4 K 2380/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KStG i.d.F. des JStG 2008 § 8b Abs. 3 Satz 7;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung und die Gewinnwirksamkeit von Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterforderungen. Streitjahre sind 2007 und 2008.