FG Münster - Urteil vom 20.02.2002
8 K 6392/01 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 3, 4a ;
Fundstellen:
DB 2002, 1802
EFG 2002, 900

Begriff des Gewinns zwecks Ermittlung von Überentnahmen

FG Münster, Urteil vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 8 K 6392/01 E

DRsp Nr. 2002/9532

Begriff des Gewinns zwecks Ermittlung von Überentnahmen

Mit dem Begriff des Gewinns in § 4 Abs. 4a EStG ist der allgemeine Gewinnbegriff im Sinne von § 4 Abs. 1 und 3 EStG gemeint.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 3, 4a ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1999 (Streitjahr), ob für die Berechnung der Überentnahmen nach § 4 Abs. 4 a EStG von dem steuerlichen Gewinn oder von dem um die Abschreibungen erhöhten Gewinn auszugehen ist.

Der Kläger ist als Zahnarzt freiberuflich tätig und ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschuss-Rechnung. Ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr fügten die Kläger eine Ermittlung der Überentnahmen im Sinne von § 4 Abs. 4 a Satz 2 EStG bei. Dabei gingen sie von dem erklärten Gewinn von 187.422,80 DM und von dem Saldo der Entnahmen und Einlagen von 219.118,98 DM aus, so dass sich Überentnahmen von 31.696,18 DM ergaben. Bei dem nach § 4 Abs. 4 a Satz 4 EStG anzuwendenden typisierten Zinssatz von 6 % kamen sie auf einen Hinzurechnungsbetrag von 1.901,77 DM.

In der Einnahme-Überschuss-Rechnung waren als Betriebsausgaben abgesetzt Darlehenszinsen von 20.620,69 DM, Kontokorrentzinsen von 12.687,14 DM und Abschreibungen auf Anlagevermögen von 24.058,49 DM.