BAG - Urteil vom 21.10.1980
1 AZR 145/79
Normen:
BetrVG § 111 ; BGB § 613a ; KSchG § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 111 BetrVG 1972
AuB 1981, 317
DB 1981, 698
EzA § 111 BetrVG 1972 Nr. 12
KTS 1981, 449
NJW 1981, 2599
ZIP 1981, 420
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 02.02.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 729/77
LAG Frankfurt/Main, vom 29.11.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 344/78

Begriffe der Betriebsänderung und des Betriebsteils i.S. vom § 111 BetrVG

BAG, Urteil vom 21.10.1980 - Aktenzeichen 1 AZR 145/79

DRsp Nr. 2005/1843

Begriffe der Betriebsänderung und des Betriebsteils i.S. vom § 111 BetrVG

»1. Der rechtsgeschäftliche Übergang eines Betriebsteils auf einen anderen Inhaber ist für sich allein keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG; insoweit gilt die Sonderregelung des § 613a BGB. Erschöpft sich der rechts- geschäftliche Übergang des Betriebsteils jedoch nicht in dem bloßen Inhaberwechsel, sondern ist er mit Maßnahmen verbunden, die als solche einen der Tatbestände des § 111 BetrVG erfüllen, so sind die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach dem § 111 und § 112 BetrVG zu wahren (BAG AP Nr. 6 zu BetrVG § 111 1972). 2. Geht ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über und kündigt der bisherige Inhaber aus diesem Grunde sämtlichen in dem Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmern, so liegt in dieser Maßnahme eine Stillegung des Betriebsteils i.S. des § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG, sofern es sich um einen wesentlichen Betriebsteil handelt. 3. Ein Betriebsteil ist ein wesentlicher i.S. des § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG, wenn in ihm ein erheblicher Teil der Arbeitnehmer des Gesamtbetriebs beschäftigt ist. Dabei können die Zahlen- und Prozentangaben in § 17 Abs. 1 KSchG über die Anzeigepflicht bei Massenentlassungen als Maßstab gelten.