BFH - Beschluss vom 14.07.2009
IX R 48/08
Normen:
FGO § 126a;
Vorinstanzen:
FG Düssseldorf, vom 27.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3323/07

Begründetheit einer Revision und Erfordernis einer mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 14.07.2009 - Aktenzeichen IX R 48/08

DRsp Nr. 2009/21703

Begründetheit einer Revision und Erfordernis einer mündlichen Verhandlung

Normenkette:

FGO § 126a;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon mit Schreiben des Vorsitzenden vom 29. April 2009 unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Das Finanzgericht (FG) hat zutreffend im Streitjahr (1992) anteilige Verbindlichkeiten von 101 662 DM zur Hälfte (also in Höhe von 50 831 DM) in die Anschaffungskosten des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) einbezogen. Dies entspricht dem zwischen denselben Beteiligten, nur zu anderen Streitjahren (1991, 1993 bis 1995) ergangenen Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 2004 IX R 23/02 (BFHE 208, 229, BStBl II 2006, 296, unter 2., a.E.) und vom 14. Dezember 2004 IX R 24/02 (BFH/NV 2005, 877), in dem dieser Betrag bereits ausdrücklich, aber nicht streitentscheidend angesprochen wird. Entgegen der Auffassung des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) ergibt sich aus dem Urteil des Senats vom 19. Dezember 2006 IX R 44/04 (BFHE 216, 255, BStBl II 2008, 216) nichts anderes. Dort war die Schuldübernahme Gegenleistung für vorzeitiges Überführen des Grundstücks aus dem Gesamthandsvermögen in das eigene Vermögen.