FG Münster - Urteil vom 23.09.2015
10 K 4079/14 F
Normen:
EStG § 34 Abs 1; EStG § 34 Abs 2 Nr 1; EStG § 6b Abs 10;
Fundstellen:
BB 2015, 2774
DStR 2017, 8
DStRE 2017, 668

Begünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG (Fünftelregelung) neben steuerfreier Rücklage nach § 6b EStG

FG Münster, Urteil vom 23.09.2015 - Aktenzeichen 10 K 4079/14 F

DRsp Nr. 2015/20030

Begünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG (Fünftelregelung) neben steuerfreier Rücklage nach § 6b EStG

Die begünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG (sog. Fünftelregelung) findet auf einen Betriebsaufgabegewinn auch dann Anwendung, wenn für den Teil des Gewinns, der auf die Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils entfällt, eine steuerfreie Rücklage nach § 6b Abs. 10 EStG gebildet wurde.

Normenkette:

EStG § 34 Abs 1; EStG § 34 Abs 2 Nr 1; EStG § 6b Abs 10;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob auf den Veräußerungsgewinn aus der Auflösung der Gebr. L GbR die Begünstigung des § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) Anwendung findet.