Autor: Wenhardt |
Haupterwerb ist der begünstigte Erwerb durch Erbanfall. Dies gilt sowohl bei gesetzlicher Erbfolge wie auch für die gewillkürte Erbfolge.
BeispielErblasser E verstirbt, ohne dass er ein Testament errichtet hat. Als Verwandte sind die Tochter T, die Nichte N und der Cousin C vorhanden. Im Nachlass befindet sich ein begünstigter Anteil an einer Kapitalgesellschaft (Beteiligungshöhe 30 %, begünstigtes Vermögen 2.150.000 Euro) und Kapitalvermögen i.H.v. 550.000 Euro. Anträge wurden von T nicht gestellt. |
Da kein Testament vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Alleinerbin ist hier die Tochter T (§ 1924 BGB), diese verdrängt die anderen Erben. Da sich im Nachlass begünstigtes Unternehmensvermögen befindet (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG), liegt ein begünstigter Erwerb vor. Für diesen kann T die Regelverschonung in Anspruch nehmen. Infolgedessen ergibt sich die folgende Besteuerung:
Das anzusetzende Betriebsvermögen ermittelt sich damit wie folgt:
begünstigtes Vermögen des Einzelunternehmens | 2.150.000 Euro |
abzgl. Verschonungsabschlag (85 % von 2.150.000 Euro) | - 1.827.500 Euro |
verbleibender Wert | 322.500 Euro |
Abzugsbetrag (Berechnung nachstehend) | - 63.750 Euro |
Bereicherung entspricht dem anzusetzenden Betriebsvermögen | 258.750 Euro |
Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG ermittelt sich wie folgt:
Abzugsbetrag | 150.000 Euro |
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