Begünstigtes Vermögen

Autor: Wenhardt

Begünstigungsfähiges Vermögen

Was zum begünstigungsfähigen Vermögen gehört, ergibt sich aus §  13b Abs.  1 ErbStG :

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Begünstigungsfähig ist der Erwerb von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und selbst bewirtschafteten Grundstücken, die im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solche vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergehen und in der Hand des Erwerbers entweder land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder selbst bewirtschaftete Grundstücke bleiben.

Hinweis

Von den Begünstigungen werden aber weder die Betriebswohnungen erfasst noch der Wohnteil oder die Altenteilerwohnungen (siehe R E 13b.4 Abs. 3 ErbStR 2019).

Betriebsvermögen

Begünstigungsfähig ist der Erwerb inländischen Betriebsvermögens, das im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergeht und in der Hand des Erwerbers inländisches Betriebsvermögen bleibt. Beim erworbenen Betriebsvermögen muss es sich um

einen ganzen Gewebebetrieb oder

einen Teilbetrieb oder

eine Beteiligung an einer Personengesellschaft

handeln.

Werden hingegen nur einzelne Wirtschaftsgüter übertragen, dann liegt bei diesem Erwerb kein begünstigungsfähiges Vermögen vor (siehe R E 13b.5 Abs. 3 Satz 7 ErbStR 2019).

Beispiel