Autor: Wenhardt |
Was zum begünstigungsfähigen Vermögen gehört, ergibt sich aus § 13b Abs. 1 ErbStG :
Begünstigungsfähig ist der Erwerb von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und selbst bewirtschafteten Grundstücken, die im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solche vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergehen und in der Hand des Erwerbers entweder land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder selbst bewirtschaftete Grundstücke bleiben.
HinweisVon den Begünstigungen werden aber weder die Betriebswohnungen erfasst noch der Wohnteil oder die Altenteilerwohnungen (siehe R E 13b.4 Abs. 3 ErbStR 2019). |
Begünstigungsfähig ist der Erwerb inländischen Betriebsvermögens, das im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergeht und in der Hand des Erwerbers inländisches Betriebsvermögen bleibt. Beim erworbenen Betriebsvermögen muss es sich um
einen ganzen Gewebebetrieb oder |
einen Teilbetrieb oder |
eine Beteiligung an einer Personengesellschaft |
handeln.
Werden hingegen nur einzelne Wirtschaftsgüter übertragen, dann liegt bei diesem Erwerb kein begünstigungsfähiges Vermögen vor (siehe R E 13b.5 Abs. 3 Satz 7 ErbStR 2019).
Beispiel |
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