FG Münster - Urteil vom 19.12.2002
1 K 1213/01 F
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 18 Abs. 3 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 42 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1026
EFG 2003, 547

Begünstigung aus Gründen der Rechtssicherheit, Gestaltungsmißbrauch beim Zwei-Stufen-Modell

FG Münster, Urteil vom 19.12.2002 - Aktenzeichen 1 K 1213/01 F

DRsp Nr. 2003/5633

Begünstigung aus Gründen der Rechtssicherheit, Gestaltungsmißbrauch beim Zwei-Stufen-Modell

1. Die Steuerbegünstigung einer Teilanteilsveräußerung kann nicht auf Gründe der Rechtssicherheit gestützt werden (entgegen BFH, Beschluß vom 18.10.1999, AZ: GrS 2/98 -, BStBl II 2000, 123)2. Der Verkauf eines Teils eines Mitunternehmeranteils als zweite Stufe der Aufnahme eines Sozius nach vorheriger Übertragung eines geringen Anteils ist nur dann als begünstigter Veräußerungsgewinn anzuerkennen, wenn kein Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gegeben ist. Im Rahmen des Zwei-Stufen-Modells liegt ein solcher Mißbrauch vor, wenn beide Erwerbsvorgänge als einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen sind, das allein zur Steuervermeidung aufgesplittet worden ist.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 18 Abs. 3 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 42 ;

Entscheidungsgründe:

Es ist zu entscheiden, ob nach Übertragung eines 5 %igen Mitunternehmeranteils die Übertragung eines weiteren 35 %igen Mitunternehmeranteils als Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) zu beurteilen ist.