BFH - Urteil vom 20.10.2010
IX R 56/09
Normen:
EStG § 17; EStG § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4089/06

Begünstigung eines steuerbaren, im Veranlagungszeitraum 2001 noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsgewinns nach der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 Einkommensteuer (EStG)

BFH, Urteil vom 20.10.2010 - Aktenzeichen IX R 56/09

DRsp Nr. 2010/22346

Begünstigung eines steuerbaren, im Veranlagungszeitraum 2001 noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsgewinns nach der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 Einkommensteuer (EStG)

Es ist verfassungsrechtlich und europarechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber einen steuerbaren, im Veranlagungszeitraum 2001 noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG lediglich nach der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG, nicht aber nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigt (Anschluss an BFH-Beschluss vom 1. September 2004 VIII B 64/04, BFH/NV 2004, 1650).

Normenkette:

EStG § 17; EStG § 34 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im Streitjahr (2001) mit ihrem im Jahr 2005 verstorbenen Ehemann (E) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. E war mit 32,8947% des Grundkapitals an einer AG beteiligt. Er veräußerte diese Beteiligung im Streitjahr und beantragte, den daraus erzielten Gewinn von 10.498.587 DM nach § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) ermäßigt zu besteuern. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte diesen Antrag ab und setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr unter Berücksichtigung von § 34 Abs. 1 EStG fest.

1. 2. 3. 4.