FG Hamburg - Urteil vom 05.05.2008
6 K 97/06
Normen:
EStG § 17 ;
Fundstellen:
DB 2009, 145
EFG 2008, 1790

Behaltefrist und Veräußerungsverlust i.S. von § 17 EStG

FG Hamburg, Urteil vom 05.05.2008 - Aktenzeichen 6 K 97/06

DRsp Nr. 2008/16299

Behaltefrist und Veräußerungsverlust i.S. von § 17 EStG

Die Anerkennung eines Veräußerungsverlusts setzt gemäß § 17 Abs. 2 Satz 6 lit. b) EStG voraus, dass noch im Veräußerungszeitpunkt eine Beteiligung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG (relevante Beteiligung) vorliegt. Der in § 17 Abs. 2 Satz 6 lit. b) Satz 2 Alt. 1 EStG geregelte Dispens bezieht sich ausschließlich auf die fünfjährige Behaltefrist; diese darf bis zum Veräußerungszeitpunkt unterschritten werden.

Normenkette:

EStG § 17 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine Verlustberücksichtigung nach § 17 EStG.

Der Kläger erwarb am 10.12.1999 einen Geschäftsanteil von 900 DM an der "A Gesellschaft mbH" (GmbH) zu einem Preis von 145.396,44 DM. Das Stammkapital der GmbH betrug zum damaligen Zeitpunkt 86.300 DM, sodass der Kläger mit dem erworbenen Geschäftsanteil zu 1,043 % an der GmbH beteiligt war. Nach Erwerb der Beteiligung wurde das Stammkapital der GmbH insgesamt dreimal erhöht; die neuen Geschäftsanteile wurden jeweils durch neue Gesellschafter übernommen. Infolge der Kapitalerhöhungen entwickelte sich die relative Beteiligung des Klägers an der GmbH wie folgt:

Geschäftsanteil Stammkapital Beteiligung (v. H.)

DM DM

10.12.1999 900 86.300 1,043

22.11.1999 900 87.800 1,025

02.03.2001 900 104.600 0,860

30.06.2001 900 109.900 0,819