Behaltensregelungen für Unternehmensvermögen

Sonstige Steuern 

Behaltensregelungen für Unternehmensvermögen

Autor: Wenhardt

Damit die verschiedenen Verschonungsmaßnahmen dem Erwerber dauerhaft verbleiben, darf er nicht gegen die in §  13a Abs.  6 ErbStG enthaltenen Behaltensregelungen verstoßen. Dabei gilt keine unbeschränkte Behaltensfrist. Vielmehr hängt diese von der gewählten Verschonungsmaßnahme ab. Hierbei gilt:

Verschonungsabschlag von 85 % (§  13a Abs.  6 Satz 1 ErbStG): fünf Jahre

Verschonungsabschlag von 100 % (§  13a Abs.  10 Satz 1 Nr. 6 ErbStG): sieben Jahre

Nach Ablauf der vorgenannten Fristen bleiben die gewährten Verschonungsmaßnahmen dem Erwerber endgültig erhalten.

Behaltensregelungen

Der Erwerber hat zahlreiche Behaltensregelungen zu beachten. Dabei sind die Gründe, die zu einem Verstoß gegen die Behaltensregelungen führen, unbeachtlich.1)

Erwerb von Betriebsvermögen