Autor: Wenhardt |
Damit die verschiedenen Verschonungsmaßnahmen dem Erwerber dauerhaft verbleiben, darf er nicht gegen die in § 13a Abs. 6 ErbStG enthaltenen Behaltensregelungen verstoßen. Dabei gilt keine unbeschränkte Behaltensfrist. Vielmehr hängt diese von der gewählten Verschonungsmaßnahme ab. Hierbei gilt:
Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 6 Satz 1 ErbStG): fünf Jahre |
Verschonungsabschlag von 100 % (§ 13a Abs. 10 Satz 1 Nr. 6 ErbStG): sieben Jahre |
Nach Ablauf der vorgenannten Fristen bleiben die gewährten Verschonungsmaßnahmen dem Erwerber endgültig erhalten.
Der Erwerber hat zahlreiche Behaltensregelungen zu beachten. Dabei sind die Gründe, die zu einem Verstoß gegen die Behaltensregelungen führen, unbeachtlich.1)
Bei Betriebsvermögen und bei freien Berufen stellen sowohl die Veräußerung als auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs nachsteuerauslösende Tatbestände dar (§ 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ErbStG). Das Gleiche gilt für land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ErbStG). Hier gilt eine Frist von fünf Jahren beim 85%igen Verschonungsabschlag und von sieben Jahren bei der Optionsverschonung.
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|